Einbürgerung - erleichtertes Verfahren

Bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Entscheid allein zuständig.

Der Kanton wird vorher angehört und hat, wie auch die Gemeinde, ein Beschwerderecht.

Von der erleichterten Einbürgerung profitieren können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern sowie Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen.

Wer eng mit der Schweiz verbunden ist, kann die erleichterte Einbürgerung bei der zuständigen schweizerischen Vertretung selbst bei Wohnsitz im Ausland beantragen. Bedingung in diesen Fällen ist allerdings, dass die Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer seit mindestens sechs Jahren besteht.

Voraussetzungen für ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern:

  • Sie müssen seit mindestens drei Jahren in einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft mit ihrem schweizerischen Ehegatten leben.
  • Sie leben seit insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.
  • Sie beachten die öffentliche Sicherheit und Ordnung (keine Steuerausstände, keine Betreibungen, keine Verlustscheine, keine Strafregistereinträge).
  • Sie kennen und respektieren die Bundesverfassung.
  • Sie können sich in einer Landessprache verständigen (mindestens schriftlich A2, mündlich B1).
  • Sie nehmen am Wirtschaftsleben teil (kein Bezug von Sozialhilfe).
  • Sie unterstützen Ihre Familie bei der Integration in der Schweiz.
  • Sie gefährden die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Gemeindeamtes des Kantons Zürich.

Das Gesuchsformular können Sie direkt beim SEM (ch@sem.admin.ch) bestellen. Gesuche sind direkt dem Staatssekretariat für Migration (SEM) einzureichen. Dieses Amt ist für die gesamte Durchführung des Verfahrens sowie für den Entscheid zuständig.