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Die Gemeindeversammlung bildet das oberste Organ der Gemeinde Dielsdorf. Sie besteht aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Schweizerbürger, welche in Dielsdorf Wohnsitz haben. Jährlich finden in der Regel zwei Gemeindeversammlungen statt.
| Kompetenzen: | Befugnisse Art. 10 Für die Einberufung, die Aktenauflage und die Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Art. 11 Die Gemeindeversammlung wählt offen:- die kantonalen Geschworenen
- die Friedensrichterin bzw. den Friedensrichter
- die Mitglieder der Sozialbehörde (ohne Präsident/in)
- die Mitglieder der Umwelt- und Gesundheitsbehörde (ohne Präsident/in)
Art. 12 Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass und die Änderung:- der Entschädigungsverordnung
- der Polizeiverordnung
- der Friedhofverordnung
- der Verordnungen über die Wasserversorgung und die
Siedlungsentwässerung 5. der Abfallverordnung 6. der Grundsätze der Gebührenerhebung 7. von weiteren Verordnungen und Reglementen von grundlegender Bedeutung Art. 13 Die Gemeindeversammlung ist zuständig für die Festsetzung und die Änderung:- des kommunalen Richtplans
- der Bau- und Zonenordnung
- des Erschliessungsplans
- von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen
Art. 14 Der Gemeindeversammlung ist zuständig für:- die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung
- die Behandlung von Anfragen und Initiativen, letztere unter Vorbehalt
der Abstimmung an der Urne gemäss Art. 8 GO 3. den Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben, sofern damit die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen verbunden ist; in den übrigen Fällen ist die Gemeindeversammlung zuständig, wenn die Verträge einmalige Ausgaben von mehr als CHF 500'000 oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 100’000 zur Folge haben 4. die Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden, die Zustimmung zu Zweckverbandsstatuten und deren Änderungen 5. die Übernahme neuer Aufgaben und die Bestimmung der zuständigen Organe 6. die Beschlussfassung über Änderungen der Gemeindegrenze, sofern dadurch bewohntes Gebiet betroffen wird 7. die Vorberatung aller der Urnenabstimmung unterstehenden Geschäfte Art. 15 Die Gemeindeversammlung ist zuständig für- die Festsetzung des jährlichen Voranschlags
- die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses
- die Bewilligung von im Voranschlag enthaltenen neuen Ausgaben und die
Erhöhung bisheriger Ausgabeposten, wenn sie im Einzelfall bei einmaligen Ausgaben den Betrag von CHF 400'000, bei jährlich wiederkehrenden Ausgaben den Betrag von CHF 150'000 übersteigen 4. die Bewilligung von Nachtragskrediten und neuen, im Voranschlag nicht enthaltenen Ausgaben, sofern diese im Einzelfall bei einmaligen Ausgaben den Betrag von CHF 400'000, bei jährlich wiederkehrenden Ausgaben den Betrag von CHF 150'000 übersteigen 5. die Abnahme der Jahresrechnungen 6. die Genehmigung von Bauabrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind 7. den Erwerb von Grundeigentum zum Preis von mehr als CHF 3’000'000 und von dinglichen Rechten zum Preis von mehr als CHF 3'000'000 8. die Veräusserung von Grundeigentum im Wert von mehr als CHF 1'000'000 und die Belastung von Grundstücken mit dinglichen Rechten von mehr als CHF 1'000’000 9. die finanziellen Beteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen und die Gewährung von Darlehen im Betrag von mehr als CHF 100’000 10. die langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten im Betrag von mehr als CHF 50’000 11. die Eingehung von Eventualverpflichtungen im Betrag von mehr als CHF 50’000 12. die Vorfinanzierung von Investitionen |
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