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10.09.2010 11:52:32
Die Gemeindeversammlung bildet das oberste Organ der Gemeinde Dielsdorf. Sie besteht aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Schweizerbürger, welche in Dielsdorf Wohnsitz haben. Jährlich finden in der Regel zwei Gemeindeversammlungen statt.
| Kompetenzen: | Befugnisse Art. 10 Für die Einberufung, die Aktenauflage und die Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Art. 11 Die Gemeindeversammlung wählt offen:
Art. 12 Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass und die Änderung:
5. der Abfallverordnung 6. der Grundsätze der Gebührenerhebung 7. von weiteren Verordnungen und Reglementen von grundlegender Bedeutung Art. 13 Die Gemeindeversammlung ist zuständig für die Festsetzung und die Änderung:
Art. 14 Der Gemeindeversammlung ist zuständig für:
3. den Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben, sofern damit die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen verbunden ist; in den übrigen Fällen ist die Gemeindeversammlung zuständig, wenn die Verträge einmalige Ausgaben von mehr als CHF 500'000 oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 100’000 zur Folge haben 4. die Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden, die Zustimmung zu Zweckverbandsstatuten und deren Änderungen 5. die Übernahme neuer Aufgaben und die Bestimmung der zuständigen Organe 6. die Beschlussfassung über Änderungen der Gemeindegrenze, sofern dadurch bewohntes Gebiet betroffen wird 7. die Vorberatung aller der Urnenabstimmung unterstehenden Geschäfte Art. 15 Die Gemeindeversammlung ist zuständig für
einmaligen Ausgaben den Betrag von CHF 400'000, bei jährlich wiederkehrenden Ausgaben den Betrag von CHF 150'000 übersteigen 4. die Bewilligung von Nachtragskrediten und neuen, im Voranschlag nicht enthaltenen Ausgaben, sofern diese im Einzelfall bei einmaligen Ausgaben den Betrag von CHF 400'000, bei jährlich wiederkehrenden Ausgaben den Betrag von CHF 150'000 übersteigen 5. die Abnahme der Jahresrechnungen 6. die Genehmigung von Bauabrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind 7. den Erwerb von Grundeigentum zum Preis von mehr als CHF 3’000'000 und von dinglichen Rechten zum Preis von mehr als CHF 3'000'000 8. die Veräusserung von Grundeigentum im Wert von mehr als CHF 1'000'000 und die Belastung von Grundstücken mit dinglichen Rechten von mehr als CHF 1'000’000 9. die finanziellen Beteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen und die Gewährung von Darlehen im Betrag von mehr als CHF 100’000 10. die langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten im Betrag von mehr als CHF 50’000 11. die Eingehung von Eventualverpflichtungen im Betrag von mehr als CHF 50’000 12. die Vorfinanzierung von Investitionen |
Nächste Gemeindeversammlungen:
| Datum | Lokalität | Kontakt |
|---|---|---|
| 1. Dez. 2010 19:30 Uhr | Mehrzweckhalle "Früebli" | kanzlei@dielsdorf.ch |
| 1. Juni 2011 19:30 Uhr | Mehrzweckhalle "Früebli" | kanzlei@dielsdorf.ch |
| 7. Dez. 2011 19:30 Uhr | Mehrzweckhalle "Früebli" | kanzlei@dielsdorf.ch |
Letzte Gemeindeversammlungen: