Grundstückgewinnsteuer

Natürliche und juristische Personen bezahlen bei der Veräusserung von Grundstücken eine Grundstückgewinnsteuer. Zuständig ist das Steueramt am Ort des gelegenen Grundstücks.

Die Besteuerung wird aufgeschoben bei Eigentumswechsel durch

  • Erbgang, Erbteilung, Vermächtnis, Erbvorbezug oder Schenkung
  • Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht und zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind
  • Landumlegungen
  • Unternehmensumstrukturierungen
  • Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Wohnliegenschaft, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird

Steuerbemessung
Als steuerbarer Grundstückgewinn gilt die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem Veräusserungserlös.

Zu den Anlagekosten gehören

  • Der Erwerbspreis unter Berücksichtigung der mit dem Erwerb verbundenen Kosten (Handänderungssteuer, Grundbuch- und Notariatsgebühren)
  • Die wertvermehrenden Aufwendungen (Kosten für Neubauten und Umbauten)
  • Die übliche Mäklerprovision und bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen die Baukreditzinsen

Personen, welche mit Liegenschaften handeln, können weitere mit der Liegenschaft zusammenhängende Aufwendungen geltend machen, soweit sie auf deren Berücksichtigung bei der Einkommens- und Gewinnsteuer ausdrücklich verzichtet haben.

Liegt die massgebende letzte Handänderung mehr als zwanzig Jahre zurück, kann anstelle des Erwerbspreises der Verkehrswert vor 20 Jahren in Anrechnung gebracht werden.

Als Veräusserungserlös gilt der Verkaufspreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.


Ablauf der Veranlagung
In der Regel verlangt der Käufer einer Liegenschaft eine Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer, da für die Grundstückgewinnsteuer ein gesetzliches Pfandrecht der Gemeinde besteht. In diesen Fällen bitten wir Sie, bereits vorgängig mit uns Kontakt aufzunehmen, damit die mutmassliche Steuer berechnet werden kann. Diese Berechnung können Sie bei der Eigentumsübertragung dem Grundbuchamt vorlegen. Für die provisorische Berechnung benötigen wir von Ihnen folgende Angaben/Dokumente:

  • Genaue Angaben zur Liegenschaft (Adresse, Kataster-Nummer, Eigentümer)
  • Verkaufspreis und Zeitpunkt des Verkaufs
  • Kaufpreis und Zeitpunkt des Kaufs
  • Vertragsentwurf Notariat (falls vorhanden)
  • allfällige wertvermehrende Aufwendungen (zur Berücksichtigung sind die Belege vollständig einzureichen)
  • allfällige Mäklerprovision (Rechnung bzw. Vertrag einreichen)
  • allfällige weitere Dokumente gemäss Aufforderung des Steueramtes

Bei der Eigentumsübertragung wird Ihnen das Steuererklärungsformular für die Grundstückgewinnsteuer durch den Notar ausgehändigt. Dieses ist innert 30 Tagen nach der Eigentumsübertragung dem Gemeindesteueramt einzureichen. Mit untenstehendem Link haben Sie die Möglichkeit, die Steuererklärung elektronisch auszufüllen. Eine allfällige Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist zu beantragen.

Mit der Steuererklärung sind folgende Dokumente einzureichen (falls noch nicht vorgängig eingereicht):

  • Kopie des öffentlich beurkundeten Vertrages inkl. Anmeldung beim Grundbuchamt
  • Belege zu sämtlichen wertvermehrenden Aufwendungen (Hinweis: Unterhalts- und Ersatzkosten, welche bereits bei den Staats- und Gemeindesteuern geltend gemacht werden konnten, sind nicht anrechenbar)
  • falls ein Makler beauftragt wurde, Rechnungskopie
  • sämtliche Belege zu geltend gemachten Aufwendungen (Insertionskosten, mit der Handänderung verbundene Abgaben bei Kauf und Verkauf)
  • weitere Dokumente und Angaben gemäss Aufforderung des Steueramtes

Die Veranlagung wird durch den Gemeinderat Dielsdorf vorgenommen. Nach Zustellung der Schlussrechnung ist die Grundstückgewinnsteuer innert 30 Tagen zu bezahlen. Gemäss § 71 der Verordnung zum Steuergesetz wird die Grundstückgewinnsteuer am 90. Tag nach der Handänderung fällig und ab dem 91. Tag werden Ausgleichszinsen erhoben. Bei verspäteter Zahlung (30 Tage nach Zustellung der Veranlagung) werden Verzugszinsen berechnet. Auf Depotzahlungen vor Eintritt der Fälligkeit sowie auf Steuerrückerstattungen werden Vergütungszinsen geleistet.
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