Quellensteuern

Quellensteuer für Arbeitnehmer
Ausländische Arbeitnehmende, welche die Niederlassungsbewilligung C nicht besitzen, unterliegen grundsätzlich der Quellensteuer. In ungetrennter Ehe lebende Personen, deren Ehepartner Schweizer ist oder die Niederlassungsbewilligung C besitzt, werden am ordentlichen Steuerregister geführt.

Ebenfalls der Quellensteuerpflicht unterliegen Arbeitnehmende mit Wohnsitz im Ausland, welche täglich an ihren ausländischen Wohnort zurückkehren und in Dielsdorf erwerbstätig sind (sog. Grenzgänger).

Der Quellensteuerabzug ist durch den Arbeitgeber vorzunehmen. Für die Erhebung ist das Kantonale Steueramt Zürich zuständig. Weitere Informationen erhalten Sie hier Link.

Die Quellensteuerpflicht endet am Monatsende des Erhalts der Niederlassungsbewilligung C bzw. mit der Heirat mit einer Person, welche das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung C besitzt. Im Jahr des Steuerpflicht-Wechsels erfolgt eine nachträgliche Veranlagung von Amtes wegen.

Nachträgliche Veranlagung von Amtes wegen
Der nachträglichen Veranlagung unterliegen von Amtes wegen Personen, welche eine oder mehrere nachfolgende Voraussetzungen erfüllen:
• Jährliches Brutto-Erwerbseinkommen über CHF 120’000
• Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit
• Nicht quellenbesteuerte Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (z.B. Auslandbesoldung)
• Renten der AHV/IV/UVG sowie aus 2. Säule und 3. Säule a
• In- und ausländische Erträge aus Wertschriften und Guthaben sowie Lotteriegewinne u.Ä.
• Alimente, die Steuerpflichtige für sich oder unter ihrer elterlichen Gewalt stehende minderjährige Kinder erhalten
• Erträge und Vermögen aus Liegenschaften
• Gesamtvermögen übersteigt CHF 80'000 (alleinige Steuerpflicht) bzw. CHF 160'000 (gemeinsame Steuerpflicht)
Steuerpflichtige, die der nachträglichen Veranlagung von Amtes wegen unterliegen, haben von sich aus, auch wenn ihnen die Gemeinde keine Steuererklärung zugestellt hat, eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einzureichen und ihr gesamtes Einkommen und Vermögen zu deklarieren.

Nachträgliche Veranlagung auf Antrag
Quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in Dielsdorf, die nicht von Amtes wegen nachträglich ordentlich veranlagt werden, können ab Steuerperiode 2021 bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Antrag auf Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Damit können effektive Kosten geltend gemacht werden, welche in der Quellensteuer nicht oder nur pauschal berücksichtigt sind (z.B. Beiträge Säule 3a, Schuldzinsen, Alimentenzahlungen). Ein einmaliger Antrag hat zur Folge, dass für die Folgejahre von Amtes wegen eine nachträgliche Veranlagung weitergeführt wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. Anträge auf Korrekturberechnungen der Quellensteuer, welche bis Steuerperiode 2020 möglich waren, können für Fälligkeiten ab 2021 nicht mehr eingereicht werden.
Ein entsprechender Antrag zur Durchführung einer nachträglichen Veranlagung kann beim Kantonalen Steueramt Zürich gestellt werden: Link
Quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Ausland (z.B. Grenzgänger) beachten bezüglich der Antragsvoraussetzungen bitte die Ausführungen auf der Webseite des Kantonalen Steueramtes Zürich.

Quellensteuer für Personen mit Wohnsitz im Ausland
Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland sind in Dielsdorf quellensteuerpflichtig, wenn sie…
• als Künstler, Sportler oder Referenten eine Gage aus einer Veranstaltung in Dielsdorf erhalten
• als Mitglied der Verwaltung oder der Geschäftsleitung einer juristischen Person mit Sitz in Dielsdorf ein Verwaltungsratshonorar, Sitzungsgelder oder Tantiemen beziehen
• Renten oder Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in Dielsdorf erhalten
• Zinsen erhalten, die durch Liegenschaften in Dielsdorf grundpfandrechtlich gesichert sind

Der Schuldner der steuerbaren Leistungen (Veranstalter, juristische Person, Vorsorgeeinrichtung, Zinsschuldner) hat die geschuldete Quellensteuer unaufgefordert mit dem Gemeindesteueramt am Sitz des Veranstalters, der juristischen Person oder der Vorsorgeeinrichtung bzw. am Ort der gelegenen Liegenschaft abzurechnen und zu überweisen.

Weitere Informationen sowie Abrechnungsformulare erhalten Sie beim Kantonalen Steueramt Zürich.

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