Steuerrechnung

Jeweils im Mai erhalten Sie die provisorische Rechnung für die laufende Steuerperiode. Als Grundlage für diesen provisorischen Bezug dienen die dem Gemeindesteueramt letztbekannten Steuerfaktoren bzw. eine Schätzung.

Die Verrechnungssteuer-Ansprüche werden in der laufenden Steuerperiode gutgeschrieben.

Sollte das berechnete Einkommen und Vermögen zu hoch oder zu tief berechnet sein, bitten wir Sie um Bekanntgabe der mutmasslichen Faktoren. Sie erhalten im Anschluss eine korrigierte Rechnung. Damit lässt sich eine Nachzahlung bzw. Rückerstattung bei der Schlussrechnung auf ein Minimum beschränken.

Die Staats- und Gemeindesteuern sind am 30. September des Steuerjahres fällig. Zahlungen bis zu dieser Fälligkeit werden zu Ihren Gunsten verzinst. Spätere Zahlungen werden hingegen zu Ihren Lasten verzinst (Ausgleichszinssatz 1% ab 01.01.2024). Die Einteilung der Zahlungen für die provisorische Rechnung überlassen wir Ihnen, bitten Sie aber, die Rechnung spätestens bis 31. Dezember des Steuerjahres vollständig zu begleichen. Die Zinsabrechnung wird zusammen mit der Schlussrechnung erstellt. Nach Ablauf der Zahlungsfrist der Schlussrechnung (30 Tage) gilt ein erhöhter Zinssatz von 4.5%. Es lohnt sich somit für Sie, die Steuern frühzeitig zu begleichen.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass kein Rechtsanspruch auf Stundung oder Ratenzahlung nach Zustellung der Schlussrechnung besteht. Ein allfälliges Ratenzahlungsgesuch ist schriftlich oder online innerhalb der Zahlungsfrist einzureichen, ansonsten der Bezug fortgesetzt wird. Bei Nichteinhaltung der Ratenzahlungsvereinbarung wird ohne weitere Ankündigung die Betreibung eingeleitet.

E-Rechnung

Keine Papier-Steuerrechnungen mehr in Ihrem Briefkasten? Die Gemeinde Dielsdorf bietet E-Rechnungen auch im Bereich Steuern an. Sind Sie interessiert? Damit wir Ihre Rechnung künftig über Ihr E-Bankingportal zustellen können, sind Ihrerseits folgende Massnahmen nötig:

Bitte beachten Sie, dass derzeit erst Rechnungen der Staats- und Gemeindesteuern elektronisch übermittelt werden können. Einschätzungsentscheide und Veranlagungsverfügungen werden weiterhin per Post zugestellt.

 

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Verordnung über die elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen Download 0 Verordnung über die elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen