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Krankenkassenwesen IPV

Zuständiges Amt:AHV-Zweigstelle

Zuständig für die Individuelle Prämienverbilligung (IPV) ist die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA). Für den Vollzug der IPV werden die Berechtigten gemäss § 19 EG KVG von den Gemeinden ermittelt. Die Antragsteller sind für die Richtigkeit der gemeldeten Daten verantwortlich. Die Gemeinde meldet der SVA die massgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Berechnung (Bezugsberechtigung nach ordentlichem Steuerregister). Der IPV-Anspruch wird grundsätzlich an die Krankenkassen der Versicherten ausbezahlt.

Bei Personen, die Ergänzungsleistungen oder Beihilfen zur AHV/IV beziehen, werden die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung direkt über diese Leistungen verbilligt. Deshalb erhalten sie keine separate Prämienverbilligung.

Weitere Informationen erhalten Sie bei uns oder unter www.svazurich.ch

Verantwortlich Telefon
Beglinger, Ruth 044 854 71 70

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