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Namensführung

Zuständiges Amt:Zivilstandsamt/Kreiszivilstandsamt

Familiennamen des Kindes
Das Kind miteinander verheirateter Eltern erhält mit der Geburt den Familiennamen, den seine Eltern gemeinsam führen.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt führt.
Heiraten die Eltern des Kindes einander, dann erwirbt das vorher geborene anerkannte Kind von Gesetzes wegen den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern, wie wenn es in der Ehe zur Welt gekommen wäre.
Ausländer können zusätzlich auf ihr Heimatrecht optieren.


Familiennamen der Ehegatten
Das ZGB lässt für Ehepaare folgende Namensführungen zu:

  • Der Name des Mannes ist der gemeinsame Familienname: Die Frau erhält mit der Trauung automatisch den Namen des Mannes.
  • Der Name der Frau ist der gemeinsame Familienname: Bei dieser Form der Namensführung bedarf es einer Bewilligung durch den Regierungsrat des Kantons Zürich. Das Gesuch zur Änderung muss vor der Trauung bewilligt sein. Das Zivilstandsamt ist Ihnen dabei gerne behilflich.
  • Der Name des Mannes ist der gemeinsame Familienname: Die Frau stellt ihren bisherigen Familiennamen voran. Die Frau trägt damit einen Doppelfamiliennamen ohne Bindestrich.
  • Der Name der Frau ist der gemeinsame Familienname: Der Mann stellt seinen bisherigen Familiennamen voran. Diese Variante bedingt, dass der Antrag der Brautleute, von der Trauung an den Namen der Braut als Familiennamen führen zu können, bewilligt wurde.
  • Der Allianzname: Die Eheleute können auch den so genannten Allianznamen verwenden. Er setzt sich aus dem Familiennamen und dem vorehelichen Namen der Frau oder des Mannes zusammen. An erster Stelle steht der Familienname, der voreheliche Name wird mit einem Bindestrich angefügt. Der Allianzname ist kein amtlicher Name und wird im Zivilstandsregister nicht eingetragen. Wer bei der Heirat den Namen des Ehemannes bzw. der Ehefrau annimmt, kann den Allianznamen jedoch auf Wunsch im Pass und in der Identitätskarte eintragen lassen.
Namenserklärung nach Auflösung der Ehe
Nach gerichtlicher Auflösung der Ehe führen die geschiedenen Ehegatten von Gesetzes wegen weiterhin den Namen, den sie während der Ehe getragen haben. Wenn sie ihren angestammten oder den vor der letzten Ehe getragenen Namen wieder annehmen wollen, können sie innert einem Jahr nach Rechtskraft des Scheidungsurteils auf jedem beliebigen Zivilstandsamt persönlich eine Namenserklärung abgeben.


Namensänderung
Für eine Namensänderung wenden Sie sich bitte direkt an die kantonale Ausichtsbehörge: Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, Telefonnummer: 043 259 83 64

Verantwortlich Telefon
Zivilstandsamt/Kreiszivilstandsamt 044 854 71 80

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