Steuerpflicht bei Zuzug bzw. Wegzug

Ordentliche Steuerpflichtige

Zuzug

Bei einem Zuzug nach Dielsdorf innerhalb der Schweiz beginnt die Steuerpflicht in Dielsdorf rückwirkend per 1.1. des Steuerjahres. (gültig seit 2017 auch innerhalb des Kantons Zürich)

Bei einem Zuzug aus dem Ausland beginnt die Steuerpflicht ab Zuzugsdatum in Dielsdorf.

Bitte beachten Sie, dass wir Zuzügern jeweils nur noch die Zugangsdaten für die Online-Steuererklärung zustellen. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, falls Sie die Zustellung der gedruckten Formulare wünschen.

Wegzug

Bei einem Wegzug aus Dielsdorf innerhalb der Schweiz beginnt die Steuerpflicht rückwirkend per 1.1. des Steuerjahres in der neuen Wohngemeinde. Allfällig bereits bezahlte Steuern für das laufende Jahr werden rückvergütet. (gültig seit 2017 auch innerhalb des Kantons Zürich)

Bei einem Wegzug ins Ausland endet die Steuerpflicht in der Regel per Wegzugsdatum aus Dielsdorf.

Um eine definitive Auslandabmeldung vornehmen zu können, müssen folgende steuerliche Angelegenheiten vorgängig erledigt werden:

  • Kontaktaufnahme mit dem Steueramt und Mitteilung des Wegzugdatums
  • Bekanntgabe eines Vertreters in der Schweiz
  • Mitteilung an das Steueramt, ob gleichzeitig Kapitalleistungen aus 2. Säule oder 3. Säule a erfolgen
  • Einreichung aller noch offenen Steuererklärungen (inkl. laufendes Jahr)
  • Bezahlung aller noch offenen Steuern 

Quellensteuerpflichtige
Gegenüber den ordentlich steuerpflichtigen Personen ergeben sich für Quellensteuerpflichtige folgende Abweichungen gegenüber obigen Erläuterungen:

  • Bei Zuzug aus einem anderen Kanton beginnt die Steuerpflicht ab dem Folgemonat
  • Bei Wegzug in einen anderen Kanton endet die Steuerpflicht am Ende des Monats
  • Eine Kontaktaufnahme mit dem Steueramt infolge Auslandabmeldung ist nur vorzunehmen, wenn eine nachträgliche Veranlagung zur Quellensteuer besteht

Kapitalleistungen aus Vorsorge
Bei Kapitalleistungen aus Vorsorge ist der Auszahlungszeitpunkt massgebend. Jene Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Auszahlung Wohnsitz hat, ist für die Besteuerung zuständig.