Vogelgrippe: Ausweitung Präventionsmassnahmen auf ganze Schweiz

25. November 2025

Bereits am 4. November 2025 wurde dieses Jahr aus dem Kanton Bern der erste Fall von Vogelgrippe bei einem Wildvogel in der Schweiz gemeldet. Am 12. November 2025 wurde in Männedorf am Zürichsee eine Graugans positiv auf die hochpathogene Virusvariante getestet. Das Veterinäramt Zürich hat mit Allgemeinverfügung vom 14. November 2025 die ganze Gemeinde Männedorf zum Kontrollgebiet erklärt. Aktuell sind am 21. November 2025 auf dem Stadtweiher in Wil (SG) mehrere Enten und ein Schwan positiv auf Vogelgrippe getestet worden. Der Kanton St. Gallen richtet deshalb rund um den Stadtweiher von Wil eine Schutz – und Überwachungszone von drei und zehn Kilometern Radius ein, wie dies bei Seuchenausbruch in Geflügelhaltungen vorgeschrieben ist. In diesen Zonen werden Geflügelhaltungen aktiv auf ein mögliches Vorhandensein des Vogelgrippe-Erregers überprüft, zudem gelten verschärfte Schutzmassnahmen für alle Geflügelhalter. Der Kanton Zürich ist von diesen Zonen nicht betroffen.

Aufgrund des Vogelzugs treffen immer mehr Wasservögel in der Schweiz ein, um an unseren Gewässern zu überwintern. Durch die engeren Platzverhältnisse und eingeschränkten Futtermöglichkeiten kommt es dadurch zu einfacheren Ansteckungsmöglichkeiten zwischen den Vögeln. Ausserdem muss davon ausgegangen werden, dass der Erreger mittlerweile in der Schweiz endemisch ist, also nicht nur saisonal auftreten kann.

Um Einträge in Geflügelhaltungen zu verhindern hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) am 6. November 2025 eine Verordnung über die Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza erlassen. Diese Verordnung wird zum 25. November 2025 aufgrund der aktuellen Seuchenlage angepasst. Die gesamte Schweiz gilt ab dann als Beobachtungsgebiet (Vogelgrippe beim Tier).

Das Veterinäramt hat alle registrierten Geflügelhaltenden direkt angeschrieben und sie über ihre Pflichten informiert. Diese sind:

    1. Sie beschränken den Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich.

oder

    1. Sie stellen sicher, dass im Aussenbereich sowie die Auslaufflächen und Wasserbecken durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind.

oder

    1. Sie halten Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.

Ausserdem gilt:

    1. Hühner müssen getrennt von Gänsen und Laufvögeln gehalten werden.
    2. Die Einschleppung des Virus in die Tierhaltung über Personen und Geräte muss verhindert werden durch die Beschränkung der Anzahl von Personen mit Zutritt zur Tierhaltung auf das Notwendigste. Ausserdem muss eine Hygieneschleuse eingerichtet sein, entsprechende Stallkleidung und Schuhe getragen werden und die Möglichkeit zum Händewaschen und Desinfizieren vorhanden sein.

In Beobachtungsgebieten gelten diese Massnahmen für Tierhaltungen mit 50 oder mehr Tieren.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung. Nur gemeinsam gelingt es, einen Ausbruch in einer Hausgeflügelhaltung auf ein kleinstmögliches Risiko zu reduzieren.

Die aktuellen Informationen finden Sie auf der Spezialseite des Veterinäramtes:  zh.ch/vogelgrippe.