Feuerverbot auf Gemeindegebiet Dielsdorf ab Freitag, 17.07.2026, 12.00 Uhr
Sachverhalt
Wegen der anhaltenden Trockenheit besteht grosse Waldbrandgefahr (Stufe 4 von 5). Im Kanton Zürich gilt deshalb seit Freitag, 26. Juni, 12 Uhr, ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe. Die Bevölkerung wurde vom Kanton Zürich zu verantwortungsbewusstem Verhalten aufgerufen, um Wald- und Flurbrände zu verhindern.
Aufgrund der seit mehreren Tagen vorherrschenden Trockenheit besteht auf dem ganzen Gemeindegebiet Dielsdorf derzeit eine erhöhte Brandgefahr. Die Gefahr eines grösseren Flächenbrands ist erheblich. Die aktuelle Wetterentwicklung lässt keine ausgiebigen und flächendeckenden Regenfälle erwarten, welche zu einer deutlichen Entspannung der Gefahrenlage führen würden.
Erwägungen
Insgesamt und insbesondere auch im Hinblick auf die Festivitäten rund um den Nationalfeiertag sind die Voraussetzungen für den Erlass eines generellen Feuerverbots auf dem ganzen Gemeindegebiet gegeben.
Das allgemeine Feuer- und Feuerwerksverbot beinhaltet folgendes:
- Keine offenen Feuer im Freien (auch nicht in Gärten, auf Balkonen oder Grillplätzen)
- Kein Abbrennen von Feuerwerk
- Kein Steigenlassen von Himmelslaternen und Heissluftballonen
- Keine Höhenfeuer
Beim Grillieren mit Holz oder Holzkohle sowie auch bei der Verwendung von Einweggrillen ist besondere Vorsicht walten zu lassen und Funkenflug möglichst zu vermeiden.
Das Feuerverbot wird bis auf Widerruf durch den Gemeinderat erlassen. Voraussetzung für eine Aufhebung des Verbots bilden ausgiebige und flächendeckende Niederschläge, verbunden mit einem Rückgang der Temperaturen.
Beschluss
- Im Sinne der Erwägungen gilt für das gesamte Gemeindegebiet Dielsdorf ein generelles Feuerverbot.
- Dieses Feuerverbot gilt ab Freitag, 17.07.2026, 12.00 Uhr, und dauert bis auf Widerruf.
- Die Abteilung Präsidiales und Gesellschaft hat für die umgehende und zielgerichtete Information der Bevölkerung und mit Einbezug der Firma Krebser Bewachungen GmbH für die Durchsetzung des Verbots zu sorgen.
- Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
- Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und beizulegen.