Einbürgerung

Einbürgerung: ordentliches Verfahren

Informationen und Voraussetzungen Informationen zu den Voraussetzungen, zum Verfahren und den Gebühren finden Sie auf der Webseite des Kantons ZürichExterner Link wird in einem neuen …
Informationen und Voraussetzungen

Informationen zu den Voraussetzungen, zum Verfahren und den Gebühren finden Sie auf der Webseite des Kantons ZürichExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..

Deutsch-Test und Grundkenntnis-Test
(zwingend vor Einreichung des Gesuchs zu absolvieren)

In diesen Situationen müssen Sie keine Tests machen:

Gesuch und Unterlagen
eEinbürgerungen

Einbürgerung: erleichtertes Verfahren

Für die erleichterte Einbürgerung ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuständig. Die erleichterte EinbürgerungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. richtet sich a…

Für die erleichterte Einbürgerung ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuständig. Die erleichterte EinbürgerungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. richtet sich an Personen, die durch enge familiäre Bindungen zu Schweizerinnen und Schweizern Bürgern oder durch besondere Umstände eine vereinfachte Einbürgerung erhalten können.

Dazu zählen:

  • Ehepartnerinnen und Ehepartner von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, sofern der schweizerische Teil bereits zum Zeitpunkt der Eheschliessung das Schweizer Bürgerrecht besass
  • Kinder eines schweizerischen Elternteils
  • Staatenlose Kinder
Voraussetzungen

Mit dem Self-Check EinbürgerungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. des Staatssekretariates für Migration können Sie mit wenigen Klicks erfahren, ob Sie die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung erfüllen.

Folgende Gründe zur erleichterten Einbürgen werden noch nicht durch den Self-Check abgedeckt, daher finden Sie die Voraussetzungen auf der jeweiligen Webseite.

Sind die Voraussetzung erfüllt, können Sie das Gesuch für die erleichterte Einbürgerung direkt beim Staatssekretariat für Migration SEM, Bern per E-Mail unter ch@sem.admin.ch bestellen.

Sie finden auf der Website vom SEMExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. zusätzliche Dokumente, die Sie ausfüllen und mit dem Gesuchsformular mitschicken müssen.

Gesuche sind direkt dem Staatssekretariat für Migration (SEM)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. einzureichen. Dieses Amt ist für die gesamte Durchführung des Verfahrens sowie für den Entscheid zuständig

Einbürgerung: Schweizerbürger

Sie sind SchweizerbürgerIn und möchten das Gemeindebürgerrecht von Dielsdorf erhalten? Die Gemeinde Dielsdorf nimmt Schweizer Bürgerinnen und Bürger auf Gesuch hin in ihr Bürgerrecht auf…

Sie sind SchweizerbürgerIn und möchten das Gemeindebürgerrecht von Dielsdorf erhalten? Die Gemeinde Dielsdorf nimmt Schweizer Bürgerinnen und Bürger auf Gesuch hin in ihr Bürgerrecht auf, wenn diese:

  • seit mindestens 2 Jahren in der Gemeinde Wohnsitz haben,
  • in der Lage sind, für sich und ihre Familie aufzukommen,
  • die Zahlungsverpflichtungen erfüllen, d.h.
    a) das Betreibungsregister für den Zeitraum von 5 Jahren vor Einreichung des Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in der Gemeinde keine Einträge über nicht bezahlte betriebene Forderungen aufweist
    b)  keine Steuerschulden aus definitiven Schlussrechnungen der letzten 5 Jahre bestehen
  • keinen Eintrag im Strafregisterauszug für Privatpersonen aufweisen.

Ist die Bewerberin oder der Bewerber zwischen 16 und 25 Jahre alt, genügen neben den übrigen Voraussetzungen 2 Jahre Wohnsitz im Kanton.

Das Einbürgerungsgesuch ist an den Gemeinderat Dielsdorf schriftlich einzureichen. Ein Ehepaar kann gemeinsam ein Gesuch stellen. Kinder, die unter der elterlichen Gewalt der gesuchstellenden Person stehen, sind in das Gesuch einzubeziehen.

Dem Gesuch (Bürgerrechtsregelung) sind beizulegen:

  • von ledigen Peronen ohne Nachkommen:
    - Personenstandsausweis (nicht älter als 6 Monate); von anderen Personen Familienschein (nicht älter als 6 Monate)
    -> erhältlich beim Zivilstandsamt Ihres aktuellen Heimatortes
  • von geschiedene oder gerichtlich getrennten Personen, die mit unmündigen Kindern eingebürgert werden wollen:
    - Scheidungs- oder Trennungsurteil (Dispositiv) mit Rechtskraftbescheinigung
  • Strafregisterauszug von Peronen, die das 18. Altersjahr vollendet haben (nicht älter als 3 Monate)
  • Betreibungsregisterauszug der letzten 5 Jahre von Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben (nicht älter als 3 Monate)
  • Bescheinigung des Gemeindesteueramtes, dass keine Steuerschulden aus definitiven Schlussrechnungen der letzten 5 Jahre bestehen
  • Wohnsitzbestätigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Erklärung, ob auf das bisherige Bürgerrecht verzichtet wird
  • Pass- oder ID-Kopie