Steuerrechnung
Provisorische Steuerrechnung
Im Mai erhalten Sie die provisorische Rechnung für das laufende Steuerjahr. Grundlage dafür sind:
- die zuletzt bekannten Steuerfaktoren oder
- eine Schätzung des Gemeindesteueramts
Hinweis: Verrechnungssteuer-Gutschriften werden bereits im laufenden Jahr berücksichtigt. Falls das geschätzte Einkommen oder Vermögen zu hoch oder zu tief ist, melden Sie uns bitte die mutmasslich korrekten Werte. Sie erhalten dann eine korrigierte provisorische Rechnung, damit die Schlussabrechnung möglichst genau ausfällt.
Fälligkeit & Verzinsung
- Die Staats- und Gemeindesteuern sind am 30. September fällig.
- Zahlungen bis zur Fälligkeit werden positiv verzinst (1 % ab 01.01.2024).
- Zahlungen nach dem 30. September werden negativ verzinst.
- Der erhöhte Verzugszinssatz von 4.5 % gilt 30 Tage nach Zustellung der Schlussrechnung.
Unser Tipp: Zahlen Sie Ihre Steuern frühzeitig – das spart Zinsen und weitere Kosten.
Die Einteilung der Raten für die provisorische Rechnung können Sie selbst bestimmen, die vollständige Zahlung sollte jedoch bis spätestens 31. Dezember erfolgen.
Schlussrechnung & Ratenzahlung
Die Zinsabrechnung erfolgt zusammen mit der Schlussrechnung.
Bitte beachten Sie:
- Ein Ratenzahlungsgesuch muss innerhalb der Zahlungsfrist eingereicht werden (schriftlich oder online).
- Nach Ablauf der Frist besteht kein Anspruch mehr auf Ratenzahlung oder Stundung.
- Bei Nichteinhaltung einer Ratenzahlungsvereinbarung wird ohne weitere Mahnung betrieben.
E-Rechnung: Ihre Steuerrechnung direkt im E-Banking
Keine Papier-Steuerrechnungen mehr in Ihrem Briefkasten? Nutzen Sie die E-Rechnung.
Sie erhalten Ihre Steuerrechnung direkt in Ihrem E-Banking-Portal. So geht's:
- Anmeldung für E-Rechnungen in Ihrem E-Banking-Konto
- Sie erhalten von uns die einmalig zu unterzeichnende Zustimmungserklärung
- Die unterschriebene Zustimmungserklärung ist der Abteilung Steuern einzureichen
Bitte beachten Sie, dass aktuell nur die Steuerrechnungen (Staats- und Gemeindesteuern) elektronisch übermittelt werden können. Veranlagungsverfügungen und Einschätzungsentscheide werden weiterhin per Post versendet.
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| Verordnung über die elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen (PDF, 54.07 kB) | Download | 0 | Verordnung über die elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen |
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| Steuern | 044 854 71 40 | steuern@dielsdorf.ch |