Weitere Bauthemen

Zivilschutz periodische Schutzraumkontrolle

Periodische Schutzraumkontrolle (PSK) Die Hauseigentümer/innen sind verpflichtet, die Schutzräume regelmässig zu unterhalten; in den Weisungen des Bundes ist dies vorgegeben. Das Team…
Periodische Schutzraumkontrolle (PSK)

Die Hauseigentümer/innen sind verpflichtet, die Schutzräume regelmässig zu unterhalten; in den Weisungen des Bundes ist dies vorgegeben. Das Team PSK kontrolliert periodisch den Zustand der Schutzräume, es dient somit der Werterhaltung bestehender Infrastruktur.

Schutzräume sind in Qualitätsgruppen (A) eingeteilt. Sie dürfen - unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen - zu privaten Zwecken genutzt werden, ohne bauliche Veränderungen vorzunehmen.

Alle Schutzräume der Qualitätsgruppe A sind mindestens einmal pro sechs Jahre zu kontrollieren. Vor einer Kontrolle sind vom Hauseigentümer oder der Hauseigentümerin Vorbereitungsarbeiten zu treffen.

 

Vorbereitungsarbeiten
  • Kellerabteile im Schutzraum, in welchen die Aggregate sowie Notausstiege sich befinden, sowie alle angrenzenden Räume, welche als Fluchtwege dienen, müssen zugänglich sein.
  • Die Fensterdeckel und Schutzraumtüren müssen ungehindert geöffnet und geschlossen werden können. Allfällig wegnehmbare Türschwellen und Verschlüsse sind zu montieren.
  • Das Fenster sowie das Gitter beim Notausstieg sind vor der Kontrolle zu demontieren.
  • Die Dichtungen an den Fensterdeckeln und Türen sind sauber und eingesetzt.
  • Für die Notausstiege mit Splitterschutz sind die Betonlamellen im Schutzraum bereit zu stellen.
  • Zur Prüfung der Ventilationsaggregate muss die Kurbel ungehindert gedreht werden können. Auch die elektrischen Ventilationsaggregate haben funktionstüchtig zu sein.
  • Wir bitten Sie, die Lüftungsaggregate regelmässig für kurze Zeit in Betrieb zu nehmen, damit Sie sich selber von der Funktionstüchtigkeit der Aggregate überzeugen können und diese nicht bis zur nächsten offiziellen Kontrolle festsitzen.

 

Termine
  • Kontrollen werden 2 Monate vorher angekündigt.
  • Kann der Schutzraum infolge irgendwelcher Behinderungen nicht kontrolliert werden, gehen die Zusatzkosten der Nachkontrollen zu Lasten des Hauseigentümers.
  • Für Terminverschiebungen wenden Sie sich bitte 30 Tage vor dem Kontrolltermin an den/die Schutzraumkontrolleur/in der Gemeinde.
  • Für die gute Vorbereitung des Schutzraumes sind wir dankbar.

 

Empfehlungen für den Unterhalt

 

Aufhebung bestehender Schutzräume oder baulicher Umbau

Sollten bestehende Schutzräume ein Umbauvorhaben verunmöglichen oder stark erschweren, kann dem Kontrollorgan für die Schutzbauten ihrer Gemeinde ein Aufhebungsgesuch gestellt werden. Das KontrollorganExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. leitet das Gesuch der Fachstelle Schutzbau des AMZ weiter.

Feuerpolizei

Die Feuerpolizei trifft zum Schutz vor Personen und Sachen alle Massnahmen, die zur Verhinderung von Brandausbrüchen, Brandausbreitung, Explosionen erforderlich sind und stellt Fluchtweg…

Die Feuerpolizei trifft zum Schutz vor Personen und Sachen alle Massnahmen, die zur Verhinderung von Brandausbrüchen, Brandausbreitung, Explosionen erforderlich sind und stellt Fluchtwege sicher. Die gesetzlichen Grundlagen bilden die Brandschutzvorschriften der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..

Aufgaben der Feuerpolizei
  • Durchführung Projektkontrollen
  • Durchführung periodischer Feuerpolizei-Kontrollen
  • Festlegen von Feuerpolizeiauflagen bei Neu- und Umbauten
  • Erteilung von Bewilligungen
Bewilligungen sind erforderlich unteranderem für:
  • Neubau und Ersatz von wärmetechnischen Anlagen (Wärmepumpenanlagen, Öl-, Holz-, Schnitzel- und Pelletfeuerungen, Cheminée, Cheminéeöfen sowie Abgasanlagen)
  • Änderungen an Feuerungsanlagen (z.B. Auswechseln des Brenners)
  • Nutzungsänderungen von Gebäuden und Räumen
  • Lagerung von Sprengstoff, Feuerwerk, brennbare Flüssigkeiten
  • Festanlässe und Zeltbauten (Anlass bei über 100 Personen)

Amtliche Vermessung und Werkleitungen

Für die amtliche Vermessung ist das Ingenieurbüro Müller Ingenieure AG zuständig. Müller Ingenieure AG Geerenstrasse 6 8157 Dielsdorf info@mueller-ing.ch Tel. 043 422 10 00 Wei…

Für die amtliche Vermessung ist das Ingenieurbüro Müller Ingenieure AG zuständig.

Müller Ingenieure AG
Geerenstrasse 6
8157 Dielsdorf
info@mueller-ing.ch
Tel. 043 422 10 00

Weitere Werkleitungsauskünfte erhalten Sie direkt bei den Werkeigentümer.

Aufgrabungsbewilligung / Aufgrabarbeiten im öffentlichen Raum

Für jegliche Grabarbeiten in öffentlichen Verkehrsflächen (Strassen, Wege, Plätze) ist zwingend frühzeitig ein Gesuch um Grabarbeiten einzureichen. Grabarbeiten in Gemeindestrassen …

Für jegliche Grabarbeiten in öffentlichen Verkehrsflächen (Strassen, Wege, Plätze) ist zwingend frühzeitig ein Gesuch um Grabarbeiten einzureichen.

Grabarbeiten in Gemeindestrassen

Für Arbeiten in Gemeindestrassen füllen Sie bitte das Gesuch vollständig aus und senden Sie es per E-Mail an bau@dielsdorf.ch. Nach erfolgter Prüfung erhalten Sie den Entscheid sowie die entsprechenden Auflagen per E-Mail zugestellt.

Beachten Sie, dass Aufgrabungsgesuche mindestens 10 Arbeitstage vor Baubeginn eingereicht werden müssen. Arbeiten ohne Bewilligung werden geahndet und führen zu einem sofortigen Baustopp.

Grabarbeiten in Kantonsstrassen

Für Arbeiten in Kantonsstrassen ist ein Gesuch beim Tiefbauamt Kanton ZürichExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. einzureichen. Das entsprechende Gesuch und weitere Informationen finden Sie hierExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..

Grabarbeiten in Privatstrassen

Für Arbeiten in Privatstrassen ist die Einwilligung des jeweiligen Grundstückeigentümers einzuholen. Informationen zum Grundeigentümer können Sie beim Notariat Dielsdorf anfragen.

Lärmintensive Arbeiten während Sperrzeiten

Gestützt auf die Bestimmungen der Polizeiverordnung der Gemeinde Dielsdorf vom 01. Februar 2012 sind lärmige Arbeiten während den Ruhezeiten sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen ve…

Gestützt auf die Bestimmungen der Polizeiverordnung der Gemeinde Dielsdorf vom
01. Februar 2012 sind lärmige Arbeiten während den Ruhezeiten sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen verboten.

Allgemeine Ruhezeiten
Montag bis Freitag                                       12.00 bis 13.00 Uhr und 19.00 bis 07.00 Uhr
Samstag                                                       12.00 bis 13.00 Uhr und ab 17.00 Uhr

Nachtruhe
allgemeine Nachtruhe                                  22.00 bis 07.00 Uhr

Ausnahmenbewilligungen
Ausnahmenbewilligungen für Bauarbeiten, die während der Mittagsruhezeit (12.00 bis 13.00 Uhr) störenden Lärm verursachen, werden nur dann erteilt, wenn bautechnische Gründe, wie z. B. Grossbetonieretappen, vorliegen.

Ausnahmebewilligungen nach § 4a der kantonalen Baulärmverordnung für Bauarbeiten die störenden Lärm während der Nachtzeit (19.00 und 07.00 Uhr) verursachen, werden nur erteilt, sofern verkehrs- und/oder sicherheitstechnische Gründe vorliegen.

Benützung des öffentlichen Grundes für Bauzwecke

Wer den öffentlichen Grund im Gemeindegebiet Dielsdorf im Zusammenhang mit Bauarbeiten (z.B. Stellen von Mulden, Kranen etc.) in Anspruch nehmen will, benötigt dafür eine Bewilligung. …

Wer den öffentlichen Grund im Gemeindegebiet Dielsdorf im Zusammenhang mit Bauarbeiten (z.B. Stellen von Mulden, Kranen etc.) in Anspruch nehmen will, benötigt dafür eine Bewilligung.

Das Gesuch ist mindestens 10 Arbeitstage vor der geplanten Inanspruchnahme unter Beilage eines Situationsplanes mit eingezeichneter Fläche und bei Bedarf ein Verkehrskonzept einzureichen. Es werden nur vollständig eingereichte Gesuche behandelt.

Die Bewilligung ist kostenpflichtig. Die Kosten werden dem Gesuchsteller durch die Gemeinde Dielsdorf in Rechnung gestellt. Für verspätete Gesuche wird ein Expresszuschlag verrechnet.

Eine Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes ohne Bewilligung wird geahndet und führt zu einem sofortigen Baustopp. Es ist ein nachträgliches Gesuch zur Bewilligung einzureichen.