Steuern
Steuererklärung
Die Steuererklärung wird Ihnen bis spätestens 31. Januar vom Gemeindesteueramt zugestellt. Steuerpflichtig ohne Ausnahmen sind sämtliche volljährige Personen mit Hauptwohnsitz in Dielsdorf, welche über das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung C verfügen. Sollte Ihnen kein Steuererklärungsformular (bzw. Zugangsdaten für Online-Steuererklärung) zugestellt worden sein, sind Sie verpflichtet, dies dem Steueramt zu melden.
Eine Steuerpflicht besteht zudem für Personen ohne Wohnsitz im Kanton Zürich, welche in Dielsdorf Grundstücke besitzen oder Betriebsstätten unterhalten. Bei Wohnsitz innerhalb der Schweiz genügt die Einreichung einer Kopie der Steuererklärung, welche im Wohnsitzkanton eingereicht wurde.
Ausländische Einwohner, welche die Niederlassungsbewilligung C nicht besitzen, unterliegen grundsätzlich der Quellensteuer. Weitere Informationen zur Quellensteuer sowie zur obligatorischen oder freiwilligen nachträglichen Veranlagung zur Quellensteuer erhalten Sie hierExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..
Die Steuererklärung ist bis spätestens 31. März einzureichen, für Selbständigerwerbende gilt die Frist bis 30. September.
Gesuche um Fristerstreckung sind vor Ablauf der Frist dem Gemeindesteueramt einzureichen. Bitte verwenden Sie die Online-Lösung eFrist, Sie erhalten umgehend eine Bestätigung über die Gewährung Ihres Antrages. Register-Nr. und Passwort können Sie dem Hauptformular der Steuererklärung bzw. unserem Schreiben des Zustellcodes entnehmen.
Sie können die Steuererklärung komplett elektronisch einreichen. Die Unterschrift fällt weg und die Beilagen können elektronisch übermittelt werden.
Wir empfehlen Ihnen die Steuererklärung online einzureichen. Das hat folgende Vorteile für Sie:
- unterschriftsfreie Einreichung
- elektronische Übermittlung der Beilagen
- Import der Vorjahresdaten
- überall verfügbar
- verschlüsselte Übermittlung und Speicherung
- kein Papierverbrauch
- bessere Datenqualität und dadurch weniger Rückfragen
Das Ausfüllen ist nach wie vor von Hand möglich. Die Offline-Software Private Tax steht ab Steuerperiode 2025 nicht mehr zur Verfügung. Sofern Sie die Steuererklärung nicht online erstellen, senden Sie die vollständigen Steuererklärungsunterlagen bitte an folgende Adresse:
Zürcher Gemeinden - Steuererklärung
c/o Scan-Center
Postfach
8010 Zürich
Sollten Sie weitere Formulare benötigen, erhalten Sie diese beim Gemeindesteueramt oder online auf der Homepage des Kantonalen Steueramtes Zürich.
Das Steuererklärungsverfahren für juristische Personen wird durch das Kantonale Steueramt Zürich durchgeführt.
Folgen der Nichteinreichung der Steuererklärung
- Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen
- Ordnungsbusse wegen Verletzung einer Verfahrenspflicht
- Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren bei Unterlassung einer Einsprache gegen eine zu tiefe Ermessenseinschätzung
Link Online-SteuererklärungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Link Formulare SteuererklärungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Steuerrechnung
Provisorische Steuerrechnung
Im Mai erhalten Sie die provisorische Rechnung für das laufende Steuerjahr. Grundlage dafür sind:
- die zuletzt bekannten Steuerfaktoren oder
- eine Schätzung des Gemeindesteueramts
Hinweis: Verrechnungssteuer-Gutschriften werden bereits im laufenden Jahr berücksichtigt. Falls das geschätzte Einkommen oder Vermögen zu hoch oder zu tief ist, melden Sie uns bitte die mutmasslich korrekten Werte. Sie erhalten dann eine korrigierte provisorische Rechnung, damit die Schlussabrechnung möglichst genau ausfällt.
Fälligkeit & Verzinsung
- Die Staats- und Gemeindesteuern sind am 30. September fällig.
- Zahlungen bis zur Fälligkeit werden positiv verzinst (0.75 % ab 01.01.2026).
- Zahlungen nach dem 30. September werden negativ verzinst.
- Der erhöhte Verzugszinssatz von 4.5 % gilt 30 Tage nach Zustellung der Schlussrechnung.
Unser Tipp: Zahlen Sie Ihre Steuern frühzeitig – das spart Zinsen und weitere Kosten.
Die Einteilung der Raten für die provisorische Rechnung können Sie selbst bestimmen, die vollständige Zahlung sollte jedoch bis spätestens 31. Dezember erfolgen.
Schlussrechnung & Ratenzahlung
Die Zinsabrechnung erfolgt zusammen mit der Schlussrechnung.
Bitte beachten Sie:
- Ein Ratenzahlungsgesuch muss innerhalb der Zahlungsfrist eingereicht werden (schriftlich oder online).
- Nach Ablauf der Frist besteht kein Anspruch mehr auf Ratenzahlung oder Stundung.
- Bei Nichteinhaltung einer Ratenzahlungsvereinbarung wird ohne weitere Mahnung betrieben.
E-Rechnung: Ihre Steuerrechnung direkt im E-Banking
Keine Papier-Steuerrechnungen mehr in Ihrem Briefkasten? Nutzen Sie die E-RechnungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..
Sie erhalten Ihre Steuerrechnung direkt in Ihrem E-Banking-Portal. So geht's:
- Anmeldung für E-Rechnungen in Ihrem E-Banking-Konto
- Sie erhalten von uns die einmalig zu unterzeichnende Zustimmungserklärung
- Die unterschriebene Zustimmungserklärung ist der Abteilung Steuern einzureichen
Bitte beachten Sie, dass aktuell nur die Steuerrechnungen (Staats- und Gemeindesteuern) elektronisch übermittelt werden können. Veranlagungsverfügungen und Einschätzungsentscheide werden weiterhin per Post versendet.
Steuerfüsse / Steuerberechnung
Direkte Bundessteuer
Die direkte Bundessteuer wird durch das Kantonale Steueramt Zürich erhoben.
Staats- und Gemeindesteuern
Der Bezug der Staats- und Gemeindesteuern erfolgt durch das Gemeindesteueramt. Der Steuerbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
- Staatssteuer
- Gemeindesteuer, bestehend aus
- Politische Gemeinde
- Primarschulgemeinde
- Sekundarschulgemeinde
- Kirchensteuer (bei entsprechender Zugehörigkeit)
- Reformierte Kirchgemeinde
- Römisch-Katholische Kirchgemeinde
- Christ-Katholische Kirchgemeinde
Aufgrund des steuerbaren Einkommens und Vermögens wird mithilfe des Steuertarifes die einfache Staatssteuer berechnet. Diese dient als Basis (100%) für die Berechnung der Steuern. Hinzu kommt die Personalsteuer von CHF 24 pro steuerpflichtige Person, in Abzug gebracht wird das Verrechnungssteuerguthaben.
Übersicht der Steuerfüsse
| 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | |
| Staatssteuer | 99 % | 98 % | 98 % | 95% |
| Gemeindesteuer | 105 % | 105 % | 105 % | 105% |
| Kirchensteuer ref. | 12 % | 12 % | 12 % | 12% |
| Kirchensteuer kath. | 11 % | 10 % | 10 % | 10% |
| Kirchensteuer christ-kath. | 14 % | 14 % | 14% | 14% |
| juristische Personen | 116.47% | 115.94 % | 115.94 % | 115.94% |
Steuerberechnung
Zur Berechnung der mutmasslichen Steuerbelastung empfehlen wir Ihnen das Steuerberechnungs-Tool des Kantonalen Steueramtes Zürich, welches Sie mit untenstehenden Link aufrufen können.
Steuerpflicht bei Zuzug bzw. Wegzug
Zuzug nach Dielsdorf
Zuziehende erhalten ausschliesslich Zugangsdaten für die Online-Steuererklärung. Wenn Sie die gedruckten Formulare wünschen, kontaktieren Sie bitte die Abteilung Steuern.
Zuzug innerhalb der Schweiz
Wenn Sie im Laufe des Jahres nach Dielsdorf ziehen, beginnt Ihre Steuerpflicht hier rückwirkend ab dem 1. Januar des laufenden Steuerjahres. Dies gilt auch bei einem Zuzug aus einer anderen Zürcher Gemeinde.
Zuzug aus dem Ausland
Bei einem Zuzug aus dem Ausland beginnt Ihre Steuerpflicht in Dielsdorf ab dem tatsächlichen Einreisedatum.
Wegzug aus Dielsdorf
Wegzug innerhalb der Schweiz
Wenn Sie innerhalb der Schweiz wegziehen, endet Ihre Steuerpflicht in Dielsdorf rückwirkend per 1. Januar. Ihre neue Wohngemeinde wird für das ganze Steuerjahr zuständig. Bereits bezahlte Steuern an Dielsdorf werden rückvergütet.
Wegzug ins Ausland
Bei einem Wegzug ins Ausland endet die Steuerpflicht in Dielsdorf in der Regel per Wegzugsdatum.
Damit Ihre Abmeldung ins Ausland korrekt erfolgen kann, bitten wir Sie, 1–2 Monate vor dem geplanten Wegzug mit der Abteilung Steuern Kontakt aufzunehmen und folgende Punkte zu beachten:
- Bekanntgabe des Wegzugsdatums
- Mitteilung eines Ansprechpartners mit Adresse in der Schweiz
- Angabe, ob Kapitalleistungen aus der 2. oder 3. Säule a bezogen werden
- Einreichung aller noch offenen Steuererklärungen (inkl. laufendes Jahr)
- Bezahlung aller offenen Steuerrechnungen
Kapitalleistungen aus Vorsorge (2. und 3. Säule a)
Bei Auszahlungen aus der beruflichen oder privaten Vorsorge ist der Zeitpunkt der Auszahlung entscheidend:
- Die Gemeinde, in der Sie im Auszahlungsmonat wohnen, ist für die Besteuerung zuständig.
Grundstückgewinnsteuer
Die Besteuerung wird aufgeschoben bei Eigentumswechsel durch
- Erbgang, Erbteilung, Vermächtnis, Erbvorbezug oder Schenkung
- Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht und zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind
- Landumlegungen
- Unternehmensumstrukturierungen
- Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Wohnliegenschaft, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird
Steuerbemessung
Als steuerbarer Grundstückgewinn gilt die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem Veräusserungserlös.
Zu den Anlagekosten gehören
- Der Erwerbspreis unter Berücksichtigung der mit dem Erwerb verbundenen Kosten (Handänderungssteuer, Grundbuch- und Notariatsgebühren)
- Die wertvermehrenden Aufwendungen (Kosten für Neubauten und Umbauten)
- Die übliche Mäklerprovision und bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen die Baukreditzinsen
Personen, welche mit Liegenschaften handeln, können weitere mit der Liegenschaft zusammenhängende Aufwendungen geltend machen, soweit sie auf deren Berücksichtigung bei der Einkommens- und Gewinnsteuer ausdrücklich verzichtet haben.
Liegt die massgebende letzte Handänderung mehr als zwanzig Jahre zurück, kann anstelle des Erwerbspreises der Verkehrswert vor 20 Jahren in Anrechnung gebracht werden.
Als Veräusserungserlös gilt der Verkaufspreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.
Ablauf der Veranlagung
In der Regel verlangt der Käufer einer Liegenschaft eine Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer, da für die Grundstückgewinnsteuer ein gesetzliches Pfandrecht der Gemeinde besteht. In diesen Fällen bitten wir Sie, bereits vorgängig mit uns Kontakt aufzunehmen, damit die mutmassliche Steuer berechnet werden kann. Diese Berechnung können Sie bei der Eigentumsübertragung dem Grundbuchamt vorlegen. Für die provisorische Berechnung benötigen wir von Ihnen folgende Angaben/Dokumente:
- Genaue Angaben zur Liegenschaft (Adresse, Kataster-Nummer, Eigentümer)
- Verkaufspreis und Zeitpunkt des Verkaufs
- Kaufpreis und Zeitpunkt des Kaufs
- Vertragsentwurf Notariat (falls vorhanden)
- allfällige wertvermehrende Aufwendungen (zur Berücksichtigung sind die Belege vollständig einzureichen)
- allfällige Mäklerprovision (Rechnung bzw. Vertrag einreichen)
- allfällige weitere Dokumente gemäss Aufforderung des Steueramtes
Bei der Eigentumsübertragung wird Ihnen das Steuererklärungsformular für die Grundstückgewinnsteuer durch den Notar ausgehändigt. Dieses ist innert 30 Tagen nach der Eigentumsübertragung dem Gemeindesteueramt einzureichen. Mit untenstehendem Link haben Sie die Möglichkeit, die Steuererklärung elektronisch auszufüllen. Eine allfällige Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist zu beantragen.
Mit der Steuererklärung sind folgende Dokumente einzureichen (falls noch nicht vorgängig eingereicht):
- Kopie des öffentlich beurkundeten Vertrages inkl. Anmeldung beim Grundbuchamt
- Belege zu sämtlichen wertvermehrenden Aufwendungen (Hinweis: Unterhalts- und Ersatzkosten, welche bereits bei den Staats- und Gemeindesteuern geltend gemacht werden konnten, sind nicht anrechenbar)
- falls ein Makler beauftragt wurde, Rechnungskopie
- sämtliche Belege zu geltend gemachten Aufwendungen (Insertionskosten, mit der Handänderung verbundene Abgaben bei Kauf und Verkauf)
- weitere Dokumente und Angaben gemäss Aufforderung des Steueramtes
Die Veranlagung wird durch den Gemeinderat Dielsdorf vorgenommen. Nach Zustellung der Schlussrechnung ist die Grundstückgewinnsteuer innert 30 Tagen zu bezahlen. Gemäss § 71 der Verordnung zum Steuergesetz wird die Grundstückgewinnsteuer am 90. Tag nach der Handänderung fällig und ab dem 91. Tag werden Ausgleichszinsen erhoben. Bei verspäteter Zahlung (30 Tage nach Zustellung der Veranlagung) werden Verzugszinsen berechnet. Auf Depotzahlungen vor Eintritt der Fälligkeit sowie auf Steuerrückerstattungen werden Vergütungszinsen geleistet.
Liegenschaftenbewertung
Allgemeines
Erträge aus Liegenschaften (z. B. Miet- oder Pachterträge) sowie der sogenannte Eigenmietwert von selbstgenutztem Wohneigentum sind steuerpflichtig.
Das steuerbare Vermögen wird grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet (§ 39 StG).
Bewertungsgrundlage
Für die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ist für die Steuererklärung 2025 noch die Weisung des Regierungsrates vom 12. August 2009Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. massgebend. Ab dem 1. Januar 2026 tritt eine neue Weisung vom 28. August 2024Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. und deren ÜbergangsregelungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. bis zur Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung in Kraft. Die ab 2026 gültigen Werte werden in der Regel im Januar 2027 mitgeteilt.
Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum (zu Wohnzwecken)
Die mitgeteilten Werte bleiben bis zur Zustellung einer neuen Bewertung gültig. Per 2026 werden alle Liegenschaften neu bewertet.
Ansonsten erfolgt eine Neubewertung nur bei
- Neubauten
- neuem Stockwerkeigentum
- umfassenden Totalrenovationen
- Abbruch von Gebäuden
- Handänderungen (z. B. Eigentümerwechsel)
Die Bewertung erfolgt durch die Standortgemeinde, sobald die Liegenschaft durch die Gebäudeversicherung amtlich geschätzt wurde.
Bewertungsrichtwerte
- Der Vermögenssteuerwert liegt zwischen 70–100 % des Verkehrswerts.
- Der Eigenmietwert liegt zwischen 60–70 % der marktüblichen Miete.
Die definitiven Werte werden bei der Prüfung der Steuererklärung festgelegt. Einwände gegen die Bewertung sind im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen. Erst gegen die Veranlagung kann später Einsprache erhoben werden.
Wichtig bei Vermietung: Der tatsächlich erzielte Mietzins muss in der Steuererklärung deklariert werden.
Mehrfamilien- und Geschäftshäuser
Für diese Objekte kann der Vermögenssteuerwert selbst berechnet werden:
Berechnung: Jahresertrag × 100 ÷ 7,05 = Vermögenssteuerwert (gültig bis Steuerperiode 2025)
Zum Jahresertrag gehören alle Mieten sowie der Mietwert selbstgenutzter Räume. Falls Mieter zusätzliche Kosten übernehmen (z. B. Unterhalt oder Gebühren, die normalerweise der Eigentümer zahlt), sind diese zum Mietzins dazuzurechnen. Nicht einbezogen werden Nebenkosten wie Heizung, Warmwasser oder Kehrichtgebühren.
Den berechneten Wert können Sie direkt im Liegenschaftenverzeichnis unter "Verkehrswert" eintragen.
Eigenmietwert bei Selbstnutzung
Wenn Sie selbst in einer Wohnung Ihres Mehrfamilienhauses wohnen, setzen Sie dafür 70 % einer vergleichbaren Marktmiete als Eigenmietwert ein.
Noch Fragen?
Bei Unsicherheiten oder Fragen zur Bewertung Ihrer Liegenschaft steht Ihnen die Abteilung Steuern zur Verfügung.
Quellensteuern
Quellensteuerpflichtig sind in Dielsdorf wohnhafte ausländischer Arbeitnehmer, die weder die Niederlassungsbewilligung C haben noch mit einer Person verheiratet sind, welche die Niederlassungsbewilligung C oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt.
Unter gewissen Voraussetzungen wird eine nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt.
Informationen und Formulare zur Quellensteuer finden Sie auf der Webseite des Kantonalen Steueramtes ZürichExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..
Direkte Bundessteuer
Bei Fragen zur Rechnung der direkten Bundessteuer wenden Sie sich bitte direkt an das Kantonale Steueramt ZürichExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..
Inventarisation bei Todesfällen
Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz in Dielsdorf wird durch die Abteilung Steuern ein Inventarisationsverfahren eingeleitet.
Ablauf der Inventarisation im Todesfall
1. Meldung des Todesfalls
Der Tod einer Einwohnerin oder eines Einwohners wird der Abteilung Steuern durch das zuständige Zivilstandsamt bzw. Bestattungsamt gemeldet.
2. Beendigung der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht der verstorbenen Person endet mit dem Todestag. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern wird die gemeinsame Besteuerung beendet. Die überlebende Person wird ab dem folgenden Tag separat besteuert.
3. Einleitung des Inventarverfahrens
Die Abteilung Steuern Dielsdorf leitet in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach dem Tod das Inventarverfahren ein. Dieses umfasst:
- Zustellung des Inventarfragebogens
- (Falls erforderlich) ein Tresoröffnungsprotokoll
- die Steuererklärung für das Todesjahr
Die Erben, der Willensvollstrecker oder eine vertretende Person sind verpflichtet, diese Unterlagen vollständig auszufüllen und mit allen erforderlichen Belegen an die Abteilung Steuern zurückzusenden.
4. Mündliche Inventaraufnahme (in Ausnahmefällen)
In der Regel erfolgt die Inventarisierung schriftlich.
Eine mündliche Inventaraufnahme kann in Ausnahmefällen durchgeführt werden, z. B.:
- bei fehlender Mitwirkung der Erben oder des Verstorbenen in früheren Verfahren
- auf ausdrücklichen Wunsch der Erben
Zweck und Bedeutung der Inventarisation
Das Inventarverfahren bildet die Grundlage für:
- die korrekte Veranlagung der Erbschaftssteuer
- die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuer sowie der direkten Bundessteuer
- allfällige Nachsteuer- oder Steuerstrafverfahren
- die Weiterversteuerung durch die Erben ab dem Tod folgenden Tag (inkl. Einkünfte und Vermögen)
- die Erbteilung – diese erfolgt im Kanton Zürich durch die Erben selbst
Die Erben sind gesetzlich verpflichtet, alle Vermögenswerte des Nachlasses wahrheitsgetreu offenzulegen. Ein Verkauf oder die Weitergabe von Nachlasswerten ist nur mit Zustimmung der Inventarbehörde erlaubt. Das Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten kann strafrechtliche Konsequenzen haben.
Erbschaftssteuer
Für die Veranlagung und den Bezug der Erbschaftssteuer ist das Kantonale Steueramt ZürichExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. zuständig.
Testament und Erbenbescheinigung
Ein allfällig vorhandenes Testament ist umgehend zur amtlichen Eröffnung an das Bezirksgericht DielsdorfExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet., Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, einzureichen
Auf Wunsch stellen die Gerichte eine Erbenbescheinigung aus.