Finanzielle Hilfe

Wirtschaftliche Hilfe

Die Sozialabteilung leistet nach Sozialhilfegesetz und den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) die notwendige Hilfe an Personen, die sich in einer Notlage be…

Die Sozialabteilung leistet nach Sozialhilfegesetz und den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) die notwendige Hilfe an Personen, die sich in einer Notlage befinden. Wer demnach für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufzukommen vermag, kann um Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe nachsuchen. Es gilt, das soziale Existenzminimum zu gewährleisten. Betroffene Personen beraten wir mit der erforderlichen Diskretion und helfen ihnen, Notsituationen zu überbrücken.

Sozialhilfe als letztes Netz

Die Sozialhilfe kommt erst zum Tragen, wenn eigene Mittel und andere finanzielle Hilfen wie Arbeitslosentaggelder, Renten, Stipendien oder Unterstützung durch Verwandte wie Eltern, Grosseltern fehlen. Dies nennt sich das Subsidiaritätsprinzip.

Anspruch auf Sozialhilfe?

Eine einfache Anspruchsprüfung können Sie mittels ArmutsrechnerExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (Statistisches Amt des Kantons Zürich) berechnen.

Eine detaillierte Anspruchsprüfung durch die Sozialabteilung kann erst nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen erfolgen. Das notwendige Gesuch kann bei der Sozialabteilung bezogen werden.

Broschüre "In Not geraten"Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Überbrückungsleistungen

Die Überbrückungsleistungen richten sich an Personen, die nach dem vollendeten 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden. Sie sollen die Existenz ausgesteuerter…

Die Überbrückungsleistungen richten sich an Personen, die nach dem vollendeten 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden. Sie sollen die Existenz ausgesteuerter älterer Personen bis zum Erreichen des Rentenalters sicherstellen.

Überbrückungsleistungen können bei der SVA Zürich beantragt werden. Sie sichern unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Pensionierung ein Mindesteinkommen und dienen dazu, den Bezug von Sozialhilfe zu vermeiden.

Weitere Informationen und die Anmeldeformulare finden Sie auf der Website der SVA ZürichExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..

Prämienverbilligung

Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten von Bund und Kanton einen finanziellen Beitrag an die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung. Dieser Beitrag …

Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten von Bund und Kanton einen finanziellen Beitrag an die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung. Dieser Beitrag heisst Individuelle Prämienverbilligung (IPV).

Die Zuständigkeit für Prämienverbilligungen liegt bei der SVA Zürich.Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich
Prämienverbilligung
Röntgenstrasse 17
Postfach
8087 Zürich
Tel. 044 448 53 75
E-MailExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
MerkblätterExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Ausbildungsbeiträge Kanton Zürich (Stipendien)

Grundsätzlich sind die auszubildenden Personen und ihre Eltern für die Finanzierung der Ausbildung verantwortlich. Wer seine Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht vollständig selbs…

Grundsätzlich sind die auszubildenden Personen und ihre Eltern für die Finanzierung der Ausbildung verantwortlich. Wer seine Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht vollständig selbst finanzieren kann, hat die Möglichkeit, beim Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons ZürichExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge zu stellen.

Familienergänzende Kinderbetreuung

Wer erhält Subventionen? Sie können einen Antrag stellen, wenn: Sie erziehungsberechtigt sind. Sie berufstätig oder in Ausbildung sind. Sie Ihr Kind in einer Betreuungs-Einr…
Wer erhält Subventionen?

Sie können einen Antrag stellen, wenn:

  • Sie erziehungsberechtigt sind.
  • Sie berufstätig oder in Ausbildung sind.
  • Sie Ihr Kind in einer Betreuungs-Einrichtung betreuen lassen.
 
Vorschulalter

Die Fremdbetreuung Ihres/r Kindes/r kann durch eine Kinderkrippe erfolgen. Die Gemeinde Dielsdorf richtet für Kinder im Vorschulalter Subventionen aus, wenn die Voraussetzungen gemäss unserer Beitragsverordnung erfüllt sind. Das Antragsformular, das Merkblatt sowie das Änderungsformular können in unserem Online-Schalter heruntergeladen werden.

Kinderkrippen

Sollten Sie sich für eine Kinderkrippe interessieren stehen in Dielsdorf folgende Betreuungseinrichtungen zur Verfügung:

Mit diesen Betreuungseinrichtungen hat die Gemeinde Dielsdorf eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen, d.h. wird das Kind in einer dieser Einrichtungen fremdbetreut, können nach Prüfung der weiteren Voraussetzungen Subventionen geleistet werden.

Tagesfamilien

Betreuungsverträge mit Tagesfamilien werden anerkannt, wenn die Tagesfamilie einer durch den Gemeinderat anerkannten Organisation angeschlossen sind.

 
Schulalter

Sollten Sie sich für Subventionen für Kinder im Schulalter interessieren, bitten wir Sie, sich direkt mit der Primarschule DielsdorfExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. in Verbindung zu setzen.

Alimentenhilfe

Sie erhalten Ihre Alimente nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder gar nicht? Sorgerecht, Unterhalt und Besuchsrecht können nach einer Trennung oder Scheidung schwierige Themen sein…

Sie erhalten Ihre Alimente nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder gar nicht?

Sorgerecht, Unterhalt und Besuchsrecht können nach einer Trennung oder Scheidung schwierige Themen sein. Das Amt für Jugend- und BerufsberatungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. mit seinen Fachstellen berät und unterstützt Sie dabei, Vereinbarungen auszuarbeiten oder Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Sozialversicherung

Als AHV-Gemeindezweigstelle sind wir für Sie in allen Sozialversicherungsfragen die Anlaufstelle und das Bindeglied zur Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA). Wir berate…

Als AHV-Gemeindezweigstelle sind wir für Sie in allen Sozialversicherungsfragen die Anlaufstelle und das Bindeglied zur Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA).

Wir beraten Sie gerne über Ihre Pflichten als Arbeitgebende oder als selbstständigerwerbende Personen. Wir nehmen Ihre Anmeldungen entgegen und sind Ihnen auch behilflich, wenn es darum geht, Rentenleistungen geltend zu machen. Sie können bei uns sämtliche Meldeformulare und Merkblätter über die folgenden Zweige der Sozialversicherungen beziehen:

AHV

Alters- und HinterlassungsversicherungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

IV

InvalidenversicherungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

EO

ErwerbsersatzordnungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

FAK

FamilienausgleichskasseExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

FLG

FamilienzulagenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

HIE AHV

Hilflosenentschädigung AHVExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

HIE IV

Hilflosenentschädigung IVExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

 

Denken Sie bitte daran, dass für eine rechtzeitige Auszahlung der AHV-Renten eine frühzeitige Anmeldung der Rentenberechtigten erforderlich ist.

Zusatzleistungen zur AHV/IV

Die Zusatzleistungen zur AHV / IV wurden für AHV- und IV-Rentnerinnen und -Rentner geschaffen, die in finanziell bescheidenen Verhältnissen leben. Der Anspruch auf eine oder mehrere dies…

Die Zusatzleistungen zur AHV / IV wurden für AHV- und IV-Rentnerinnen und -Rentner geschaffen, die in finanziell bescheidenen Verhältnissen leben. Der Anspruch auf eine oder mehrere dieser Leistungsarten ist von verschiedenen Voraussetzungen abhängig.

Anspruch

Wenn Sie über ein Vermögen von mehr als CHF 100'000.00 verfügen, haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV. Für Ehepaare liegt die Obergrenze bei CHF 200'000.00, für Kinder bei CHF 50'000.00. Eine selbstbewohnte Liegenschaft wird für die Berechnung der Obergrenze nicht berücksichtigt.

Berechnung

Die Höhe der Zusatzleistungen zur AHV / IV wird durch folgende Dinge beeinflusst:

  • Einkommen
  • Vermögenswerte
  • Ausgaben

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Zusatzleistungen.

Antrag

Die Zusatzleistungen zur AHV/IV werden nur auf Antrag hin gewährt. Damit Ihr Anspruch schnellstmöglich geprüft werden kann, bitten wir Sie, das Anmeldeformular vollständig auszufüllen und zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei untenstehender Adresse einzureichen.

Bitte beachten Sie, dass der Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV grundsätzlich ab jenem Monat geprüft wird, in welchem das Anmeldeformular ausgefüllt und unterschrieben bei der Durchführungsstelle eintrifft.

Kontakt

Die Gemeinde Niederhasli führt die Anspruchsprüfung und Berechnung der Zusatzleistungen für die Gemeinde Dielsdorf durch.