Vogelgrippe: Verlängerung der Massnahmen im Kontrollgebiet bis mindestens 30. April 2023

9. März 2023

Aufgrund des anhaltenden Wildvogelzuges und der aktuellen epidemiologischen Lage haben Bund und Kantone entschieden, die Massnahmen zum Schutz vor der Vogelgrippe im Kontrollgebiet bis mindestens 30. April 2023 zu verlängern.  

Somit gelten bis mindestens 30. April 2023 für sämtliche Geflügelhaltungen in der Schweiz die nachfolgenden Auflagen:

Um Hausgeflügel wirksam vor der Vogelgrippe zu schützen, muss der Kontakt mit Wildvögeln unterbunden werden. Bund und Kantone haben hierfür drei Varianten ausgearbeitet, von denen eine umgesetzt werden muss:

  1. Der Auslauf des Hausgeflügels wird auf den geschlossenen Aussenklimabereich (Wintergarten) beschränkt.
  2. Die Futter- und Tränkestellen im Aussenbereich sind nicht zugänglich für Wildvögel; die Auslaufflächen und Wasserbecken sind durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert. In der Regel heisst dies, dass die Tiere ausschliesslich im Stall oder im Wintergarten gefüttert und getränkt werden.
  3. Das Hausgeflügel wird in einem geschlossenen Stall gehalten.

Weiter müssen Hühnervögel von Wasser- und Laufvögeln getrennt gehalten werden. Ebenfalls müssen Hygienemassnahmen umgesetzt werden.

Die Geflügelhaltenden sollen – insbesondere wo es zu Unruhe in der Herde kommt – den Tieren zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten als Kompensation zur räumlichen Restriktion anbieten.

Die aktuellen Informationen zur Vogelgrippe finden Sie unter zh.ch/vogelgrippe.

 

Vielen Dank für Ihre Unterstützung. Nur gemeinsam gelingt es, die Vogelgrippe einzudämmen.