Sonntagsverkäufe 2024

16. Februar 2024

Gemäss Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) vom 8. Juli 2008 können die Gemeinden im Kanton Zürich maximal vier Sonn- bzw. Feiertage bezeichnen, an denen in Verkaufsgeschäften die bewilligungsfreie Beschäftigung von Arbeitnehmern möglich ist (Art. 19 Abs. 6 Arbeitsgesetz ArG). Davon ausgenommen sind die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, eidg. Bettag und Weihnachtstag (§1 lit. B Abs. 1 i.V.m §5 Abs. 3 Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz RLG). Es dürfen höchstens zwei Sonn- bzw. Feiertage nacheinander bezeichnet werden (Art. 20 Abs. 1 ArG).

Für das Jahr 2024 wurden folgende Sonn- bzw. Feiertage bestimmt:

  • Sonntag, 12. Mai 2024 (Muttertag)
  • Sonntag, 24. November 2024
  • Sonntag, 15. Dezember 2024 (Weihnachtsmarkt)
  • Sonntag, 22. Dezember 2024

An diesen Daten kann auf dem Gebiet der Gemeinde Dielsdorf das Verkaufspersonal ohne kantonale Bewilligung beschäftigt und die Läden des Detailhandels ohne weitere Bewilligung offen gehalten werden. Dabei sind die Vorschriften des Arbeitsgesetzes einzuhalten.

Verkaufsgeschäfte, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, dürfen an Stelle der nach Art. 19 Abs. 6 ArG bezeichneten Sonn- oder Feiertage an höchstens vier anderen Sonn- oder Feiertagen geöffnet sein (vgl. §5 Abs. 3 RLG). Dafür ist jeweils eine Bewilligung der Gemeinde nötig.

Gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV) Art. 4 Abs. 2 benötigt es keine Bewilligung für die Arbeitnehmenden der Bäckerei-, Konditorei- oder Konfiseriebranche.

Neben den durch die Gemeinden gemeldeten vier Daten erteilt das AWA seit 1. Juli 2008 keine Bewilligungen mehr für Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsgeschäften an Sonn- oder Feiertagen. Eine Ausnahme bildet die Bewilligung von maximal zwei Auto-, Motorrad- bzw. Fahrradausstellungen pro Jahr und Betrieb an Stelle von einem bzw. zwei nach Art. 19 Abs. 6 ArG bezeichneten Sonn- oder Feiertagen.

 

Abteilung Sicherheit