Bäume und Sträucher zurückschneiden
Der Fussgänger- und Fahrzeugverkehr wird an Orten, wo das Strassenprofil ohnehin meistens knapp ist, vielfach durch überhängende Äste von Bäumen und Sträuchern aus Vorgärten behindert und die Verkehrsübersicht bei Einmündungen und Kreuzungen verschlechtert.
Gemäss § 27 der Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) vom 17. April 2019 sind folgende Pflanzenabstände von der Strassengrenze einzuhalten:
Bäume aller Art
(gemessen ab der Mitte des Stammes):
- gegenüber der Strassengrenze innerorts 2 m
- gegenüber der Strassengrenze ausserorts 4 m
- gegenüber Fusswegen, freigeführten Trottoirs und Velowegen 0.5 m
Andere Pflanzen:
- Mindestabstand 0,5 m, aber immer so, dass sie nicht in den Lichtraum hineinragen (§ 27, Abs. 2 VErV). Der Lichtraum ist dauernd freizuhalten (§ 27, Abs. 2 VErV).
Das Gemeindewerk Dielsdorf dankt Ihnen für Ihre Unterstützung.