Einbürgerung - Schweizerbürger

Sie sind SchweizerbürgerIn und möchten das Gemeindebürgerrecht von Dielsdorf erhalten? Die Gemeinde Dielsdorf nimmt Schweizer Bürgerinnen und Bürger auf Gesuch hin in ihr Bürgerrecht auf, wenn diese:

  • seit mindestens 2 Jahren in der Gemeinde Wohnsitz haben,
  • in der Lage sind, für sich und ihre Familie aufzukommen,
  • die Zahlungsverpflichtungen erfüllen, d.h.
    a) das Betreibungsregister für den Zeitraum von 5 Jahren vor Einreichung des Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in der Gemeinde keine Einträge über nicht bezahlte betriebene Forderungen aufweist
    b)  keine Steuerschulden aus definitiven Schlussrechnungen der letzten 5 Jahre bestehen
  • keinen Eintrag im Strafregisterauszug für Privatpersonen aufweisen.

Ist die Bewerberin oder der Bewerber zwischen 16 und 25 Jahre alt, genügen neben den übrigen Voraussetzungen 2 Jahre Wohnsitz im Kanton.

Das Einbürgerungsgesuch ist an den Gemeinderat Dielsdorf schriftlich einzureichen. Ein Ehepaar kann gemeinsam ein Gesuch stellen. Kinder, die unter der elterlichen Gewalt der gesuchstellenden Person stehen, sind in das Gesuch einzubeziehen.

Dem Gesuch (Bürgerrechtsregelung) sind beizulegen:

  • von ledigen Peronen ohne Nachkommen:
    - Personenstandsausweis (nicht älter als 6 Monate); von anderen Personen Familienschein (nicht älter als 6 Monate)
    -> erhältlich beim Zivilstandsamt Ihres aktuellen Heimatortes
  • von geschiedene oder gerichtlich getrennten Personen, die mit unmündigen Kindern eingebürgert werden wollen:
    - Scheidungs- oder Trennungsurteil (Dispositiv) mit Rechtskraftbescheinigung
  • Strafregisterauszug von Peronen, die das 18. Altersjahr vollendet haben (nicht älter als 3 Monate)
  • Betreibungsregisterauszug der letzten 5 Jahre von Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben (nicht älter als 3 Monate)
  • Bescheinigung des Gemeindesteueramtes, dass keine Steuerschulden aus definitiven Schlussrechnungen der letzten 5 Jahre bestehen
  • Wohnsitzbestätigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Erklärung, ob auf das bisherige Bürgerrecht verzichtet wird
  • Pass- oder ID-Kopie