Steuerpflicht bei Zuzug bzw. Wegzug

Zuzug nach Dielsdorf

Zuziehende erhalten ausschliesslich Zugangsdaten für die Online-Steuererklärung. Wenn Sie die gedruckten Formulare wünschen, kontaktieren Sie bitte die Abteilung Steuern.

Zuzug innerhalb der Schweiz

Wenn Sie im Laufe des Jahres nach Dielsdorf ziehen, beginnt Ihre Steuerpflicht hier rückwirkend ab dem 1. Januar des laufenden Steuerjahres. Dies gilt auch bei einem Zuzug aus einer anderen Zürcher Gemeinde.

Zuzug aus dem Ausland

Bei einem Zuzug aus dem Ausland beginnt Ihre Steuerpflicht in Dielsdorf ab dem tatsächlichen Einreisedatum.

 

Wegzug aus Dielsdorf

Wegzug innerhalb der Schweiz

Wenn Sie innerhalb der Schweiz wegziehen, endet Ihre Steuerpflicht in Dielsdorf rückwirkend per 1. Januar. Ihre neue Wohngemeinde wird für das ganze Steuerjahr zuständig. Bereits bezahlte Steuern an Dielsdorf werden rückvergütet.

Wegzug ins Ausland

Bei einem Wegzug ins Ausland endet die Steuerpflicht in Dielsdorf in der Regel per Wegzugsdatum.

Damit Ihre Abmeldung ins Ausland korrekt erfolgen kann, bitten wir Sie, 1–2 Monate vor dem geplanten Wegzug mit der Abteilung Steuern Kontakt aufzunehmen und folgende Punkte zu beachten:

  • Bekanntgabe des Wegzugsdatums
  • Mitteilung eines Ansprechpartners mit Adresse in der Schweiz
  • Angabe, ob Kapitalleistungen aus der 2. oder 3. Säule a bezogen werden
  • Einreichung aller noch offenen Steuererklärungen (inkl. laufendes Jahr)
  • Bezahlung aller offenen Steuerrechnungen

 

Kapitalleistungen aus Vorsorge (2. und 3. Säule a)

Bei Auszahlungen aus der beruflichen oder privaten Vorsorge ist der Zeitpunkt der Auszahlung entscheidend:

  • Die Gemeinde, in der Sie im Auszahlungsmonat wohnen, ist für die Besteuerung zuständig.