Inventarisation bei Todesfällen
Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz in Dielsdorf wird durch die Abteilung Steuern ein Inventarisationsverfahren eingeleitet.
Ablauf der Inventarisation im Todesfall
1. Meldung des Todesfalls
Der Tod einer Einwohnerin oder eines Einwohners wird der Abteilung Steuern durch das zuständige Zivilstandsamt bzw. Bestattungsamt gemeldet.
2. Beendigung der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht der verstorbenen Person endet mit dem Todestag. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern wird die gemeinsame Besteuerung beendet. Die überlebende Person wird ab dem folgenden Tag separat besteuert.
3. Einleitung des Inventarverfahrens
Die Abteilung Steuern Dielsdorf leitet in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach dem Tod das Inventarverfahren ein. Dieses umfasst:
- Zustellung des Inventarfragebogens
- (Falls erforderlich) ein Tresoröffnungsprotokoll
- die Steuererklärung für das Todesjahr
Die Erben, der Willensvollstrecker oder eine vertretende Person sind verpflichtet, diese Unterlagen vollständig auszufüllen und mit allen erforderlichen Belegen an die Abteilung Steuern zurückzusenden.
4. Mündliche Inventaraufnahme (in Ausnahmefällen)
In der Regel erfolgt die Inventarisierung schriftlich.
Eine mündliche Inventaraufnahme kann in Ausnahmefällen durchgeführt werden, z. B.:
- bei fehlender Mitwirkung der Erben oder des Verstorbenen in früheren Verfahren
- auf ausdrücklichen Wunsch der Erben
Zweck und Bedeutung der Inventarisation
Das Inventarverfahren bildet die Grundlage für:
- die korrekte Veranlagung der Erbschaftssteuer
- die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuer sowie der direkten Bundessteuer
- allfällige Nachsteuer- oder Steuerstrafverfahren
- die Weiterversteuerung durch die Erben ab dem Tod folgenden Tag (inkl. Einkünfte und Vermögen)
- die Erbteilung – diese erfolgt im Kanton Zürich durch die Erben selbst
Die Erben sind gesetzlich verpflichtet, alle Vermögenswerte des Nachlasses wahrheitsgetreu offenzulegen. Ein Verkauf oder die Weitergabe von Nachlasswerten ist nur mit Zustimmung der Inventarbehörde erlaubt. Das Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten kann strafrechtliche Konsequenzen haben.
Erbschaftssteuer
Für die Veranlagung und den Bezug der Erbschaftssteuer ist das Kantonale Steueramt Zürich zuständig.
Testament und Erbenbescheinigung
Ein allfällig vorhandenes Testament ist umgehend zur amtlichen Eröffnung an das Bezirksgericht Dielsdorf, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, einzureichen
Auf Wunsch stellen die Gerichte eine Erbenbescheinigung aus.
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Inventarfragebogen (PDF, 200.29 kB) | Download | 0 | Inventarfragebogen |
Tresoröffnungsprotokoll (Amtliche Inventarisation) (PDF, 398.59 kB) | Download | 1 | Tresoröffnungsprotokoll (Amtliche Inventarisation) |
Merkblatt über steuerrechtliche Fragen in Todesfällen (PDF, 91.78 kB) | Download | 2 | Merkblatt über steuerrechtliche Fragen in Todesfällen |
Name | Telefon | Kontakt |
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Steuern | 044 854 71 40 | steuern@dielsdorf.ch |