Inventarisation bei Todesfällen

Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz in Dielsdorf wird durch die Abteilung Steuern ein Inventarisationsverfahren eingeleitet.

 

Ablauf der Inventarisation im Todesfall

1. Meldung des Todesfalls

Der Tod einer Einwohnerin oder eines Einwohners wird der Abteilung Steuern durch das zuständige Zivilstandsamt bzw. Bestattungsamt gemeldet.

2. Beendigung der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht der verstorbenen Person endet mit dem Todestag. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern wird die gemeinsame Besteuerung beendet. Die überlebende Person wird ab dem folgenden Tag separat besteuert.

3. Einleitung des Inventarverfahrens

Die Abteilung Steuern Dielsdorf leitet in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach dem Tod das Inventarverfahren ein. Dieses umfasst:

  • Zustellung des Inventarfragebogens
  • (Falls erforderlich) ein Tresoröffnungsprotokoll
  • die Steuererklärung für das Todesjahr

Die Erben, der Willensvollstrecker oder eine vertretende Person sind verpflichtet, diese Unterlagen vollständig auszufüllen und mit allen erforderlichen Belegen an die Abteilung Steuern zurückzusenden.

4. Mündliche Inventaraufnahme (in Ausnahmefällen)

In der Regel erfolgt die Inventarisierung schriftlich.

Eine mündliche Inventaraufnahme kann in Ausnahmefällen durchgeführt werden, z. B.:

  • bei fehlender Mitwirkung der Erben oder des Verstorbenen in früheren Verfahren
  • auf ausdrücklichen Wunsch der Erben

 

Zweck und Bedeutung der Inventarisation

Das Inventarverfahren bildet die Grundlage für:

  • die korrekte Veranlagung der Erbschaftssteuer
  • die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuer sowie der direkten Bundessteuer
  • allfällige Nachsteuer- oder Steuerstrafverfahren
  • die Weiterversteuerung durch die Erben ab dem Tod folgenden Tag (inkl. Einkünfte und Vermögen)
  • die Erbteilung – diese erfolgt im Kanton Zürich durch die Erben selbst

Die Erben sind gesetzlich verpflichtet, alle Vermögenswerte des Nachlasses wahrheitsgetreu offenzulegen. Ein Verkauf oder die Weitergabe von Nachlasswerten ist nur mit Zustimmung der Inventarbehörde erlaubt. Das Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

 

Erbschaftssteuer

Für die Veranlagung und den Bezug der Erbschaftssteuer ist das Kantonale Steueramt Zürich zuständig.

 

Testament und Erbenbescheinigung

Ein allfällig vorhandenes Testament ist umgehend zur amtlichen Eröffnung an das Bezirksgericht Dielsdorf, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, einzureichen

Auf Wunsch stellen die Gerichte eine Erbenbescheinigung aus.

Name
Inventarfragebogen (PDF, 200.29 kB) Download 0 Inventarfragebogen
Tresoröffnungsprotokoll (Amtliche Inventarisation) (PDF, 398.59 kB) Download 1 Tresoröffnungsprotokoll (Amtliche Inventarisation)
Merkblatt über steuerrechtliche Fragen in Todesfällen (PDF, 91.78 kB) Download 2 Merkblatt über steuerrechtliche Fragen in Todesfällen